Unserer allgemeinen Vertrags-, Verkaufs und Lieferbedingungen
1) Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grund dieser
Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs und Lieferbedingungen. Davon abweichende
allgemeine oder besondere Bedingungen eines Vertragspartners sowie
Sonderabmachungen gelten nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde.
Unsere Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei
etwaiger Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen gültig. Diese
Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, für Verbrauchergeschäfte im Sinne
des Konsumentenschutzgesetztes jedoch nur insoweit, als sie nicht den
Bestimmungen dieses Gesetztes widersprechen.
2) Unsere Angebote gelten, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen
wurden, als freibleibend. Erteilt uns ein Vertragspartner einen Auftrag, sind
wir – unabhängig von unseren vorangegangenen Handlungen – erst dann
verpflichtet, wenn wir unsererseits eine schriftliche Auftragsbestätigung an den
Vertragspartner übermitteln oder tatsächlich die Erfüllung vornehmen. Die Preise
sind stets auf Grund der Gestehungskosten am Tage der Anbotslegung erstellt.
Sollten während der Ausführungszeit Preisänderungen bei den Materialkosten oder
Erhöhungen bei den Arbeitskosten infolge gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Regelungen eintreten, erhöhen sich die anteiligen
Anbotskosten entsprechend. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab
Werk. Der Versand erfolgt stets, auch bei Frankolieferung, auf Gefahr unseres
Vertragspartners. Wir haben unsere Lieferpflicht erfüllt
a) bei Lieferung ab Werk: mit der Meldung der Versandbereitschaft;
b) bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung: mit dem Abgang der Ware (Übergabe
an Spediteur oder Transportunternehmen);
c) bei Lieferung mit Aufstellung: mit Beendigung der von uns zufallenden
Montagearbeiten.
Die ausgeführten Arbeiten sind innerhalb von 8 Tagen, nachdem wir unseren
Vertragspartner von der Fertigstellung verständigt haben, abzunehmen, bzw.
gelten danach als übernommen.
3) Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich; sie stellen nur
eine Einladung an den Vertragspartner zur Anbotstellung dar. Ihre Erstellung
ist, soferne nichts Abweichendes vereinbart wurde, unentgeltlich, soferne unser
Vertragspartner den Kostenvoranschlag nicht widmungswidrig verwendet. Eine
widmungswidrige Verwendung liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner den
Kostenvoranschlag zur Erstellung einer eigenen Ausschreibung verwendet.
Leistungen, die über den üblichen Rahmen eines Kostenvoranschlages hinausgehen,
wie Planungsarbeiten, Konstruktionspläne, Reisen etc. werden jedenfalls nach den
bei uns üblichen Kalkulationsgrundsätzen verrechnet. Bei der Erstellung von
Kostenvoranschlägen müssen wir auf uns nicht bekanntgegebene auftragsspezifische
Umstände nicht Bedacht nehmen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns
umfassend über alle Umstände zu informieren, die Einfluss auf das Ausmaß des
Arbeitseinsatzes und die Kosten haben könnten. Sämtliche von uns erstellte bzw.
übergebene kaufmännische und technische Unterlagen bleiben unser Eigentum. Jede
Veröffentlichung, Verbreitung und sonstige Verwertung von solchen Unterlagen
darf nur mit schriftlicher Zustimmung erfolgen; insbesondere dürfen solche
Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Es steht uns frei, sämtliche
Unterlagen jederzeit ohne Angaben von Gründen auf Kosten unseres
Vertragspartners zurückzuverlangen. Bei Herstellung aufgrund von Angaben,
Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners trägt dieser die volle
Verantwortung für Schäden und Rechtsfolgen in patent- und musterrechtlicher
Hinsicht, wie auch in Richtigkeit der Konstruktion.
4) Nach Festlegung von Maßen bei noch nicht ausgeführten Bauvorhaben, wo das
Naturmaß noch nicht festgestellt werden kann, ist der Vertragspartner allein für
die Richtigkeit der Maße verantwortlich; ehe diese von ihm nicht bestätigt sind,
können wir mit den Ausführungsarbeiten nicht beginnen. Bei einer gegenüber dem
Angebot veränderten Stückzahl oder bei Änderung der Ausführung gegenüber den dem
Angebot zugrundegelegten Plänen, gehen die daraus sich ergebenden Mehr- oder
Minderkosten zu Lasten oder zu Gunsten des Vertragspartners. Wir sind jedoch
verpflichtet, den Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen von Preiserhöhungen in
Kenntnis zu setzen.
5) Ist der Vertragspartner zum Liefertermin abwesend oder mit dem für die
Durchführung der Lieferung notwendigen Vorkehrungen säumig, gilt die Leistung
bzw. Lieferung jedenfalls als von ihm übernommen. Dies gilt auch für
Teillieferungen. Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen von uns
unverschuldeten Umstand, wie höhere Gewalt oder sonstige, unserer oder unserer
Subunternehmer Voraussicht Einflussnahme nicht unterliegende Behinderung in der
Erzeugung, wie beispielsweise Streiks, Katastrophen, Krankheit oder Abwerbung
von Facharbeitern, Maschinenbruch etc. verlängert sich die Leistung- bzw.
Lieferzeit auch ohne unsere gesonderte Erklärung angemessen, ohne dass wir
Verzugsfolgen – welcher Art auch immer – zu verantworten haben. Dies selbst,
wenn wir unserseits bereits in Verzug sein sollten. Wir haben aber unseren
Vertragspartner von der Verzögerung in der Lieferung unverzüglich zu
verständigen. Haben wir den Verzug zu vertreten, kann der Vertragspartner nur
unter Setzung einer Nachfrist von 1 Monat Erfüllung verlangen oder bei
marktgängigen Waren und schuldhafter Versäumnis der Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Dieses Erklären muss vom Vertragspartner bereits bei
Nachfristsetzung schriftlich, unbedingt und bestimmt abgegeben werden.
Anderweitige, unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind ebenso wie
ein Rücktritt des Vertragspartners bei Sonderanfertigungen, ausgeschlossen, es
sei denn, wir hätten den Rücktritt vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
Wir können jedenfalls – ohne Verzugsfolgen auszulösen – die Leistung bzw.
Lieferung von der Aufklärung sich nachträglich ergebender offener Fragen, von
der Verfügbarkeit aller notwendiger Behelfe (z.B. Modelle, Zeichnungen, Entwürfe
etc.), von der Erfüllung sämtlicher technischer Voraussetzungen aber auch vom
Eingang bedungener Anzahlungen, von der zeitgerechten Zahlung anderer
Forderungen, sowie bei drohender Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Vertragspartners auch von der Leistung zusätzlicher
Vorauszahlungen bzw. Stellung anderer geeigneter Sicherheiten abhängig machen.
6) Für die Einholung von (behördlichen) Genehmigungen, Bewilligungen Dritter
sowie die Erstattung von Meldungen an die Behörden hat der Vertragspartner auf
seine Kosten zu sorgen.
7) Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarungen sind wir berechtigt,
Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und diesen entsprechende Teilrechnungen
zu legen. Nimmt der Vertragspartner die vertragsmäßige Ware bzw. Leistung nicht
am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, können wir auch unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner haftet für
den gesamten dabei entstehenden Schaden. Bei Gefahr in Verzug können wir eine
Verwertung „bestens“ auf Rechnung des Vertragspartners vornehmen, ohne dem
Vertragspartner gegenüber ersatzpflichtig zu werden. Wir können auch auf Kosten
des Vertragspartners eine Einlagerung bei Dritten vornehmen.
8) Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart worden sein, sind 30 % der
Auftragsumme bei Auftragannahme, 30 % bei Anzeige der Leistungsbereitschaft und
der Rest nach Abnahme und Rechnungslegung sofort zahlbar. Zahlungen mittels
Scheck oder Wechsel erfolgen nur zahlungshalber. Sämtliche Spesen und
Bankprovisionen in Verbindung mit Überweisungen sowie Erstellung bzw. Einlösung
von Wechseln oder Schecks gehen zu Lasten des Vertragspartners. Im Falle eines
Wechselprotestes bzw. –regress oder Nichtzahlung einer fälligen Rechnung sind
sämtliche Rechnungen ungeachtet allfällig vereinbarter Zahlungsziele sofort
fällig, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung bedarf. Gleiches gilt
für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Vertragspartners.
9) Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Bei
Zahlungsverzug erlöschen alle bereits entstandenen oder künftig möglichen
Ansprüche des Vertragspartners aus vereinbarten Konventionalstrafen. Für den
Fall des Zahlungsverzuges sind uns Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Diskontwert der Österreichischen Nationalbank zu vergüten. Die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen
Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nicht statthaft, es sei denn, wir
hätten diese ausdrücklich anerkannt oder die Forderung wäre rechtskräftig
gerichtlich festgestellt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages
samt Zinsen Kosten und Spesen sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller
sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des
Vertragspartners in Verbindung mit der Lieferung sowie aufgrund aller sonstigen
Lieferungen und Leistungen bleibt die gelieferte Ware – auch wenn sie bereits
montiert und eingebaut wurde – in unserem unbeschränkten Eigentum. Der
Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Handlungen zu
setzen, die je nach dem Lagerort zur Begründung bzw. des Eigentumsvorbehaltes
nötig sind. Eine Veräußerung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig, wobei der
Vertragspartner diesfalls seine Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen hat. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit
unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus
entstehenden Forderungen an uns zu unserer Befriedigung zahlungshalber
abzutreten. Wir können dieses Abtretungsangebot jederzeit ohne zeitliche
Begrenzung annehmen. Sämtliche damit zusammenhängenden Gebühren und Kosten sind
vom Vertragspartner zu tragen. Bis zur vollständigen Erfüllung aller
finanziellen Verpflichtungen ist der Vertragspartner weiters nicht berechtigt
die angelieferten Waren zu be- bzw. verarbeiten oder mit anderen Sachen zu
verbinden. Widrigenfalls steht uns das Alleineigentum an den aus der
Bearbeitung, Verarbeitung und Verbindung hervorgehenden Sachen zu. Im Falle der
Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Ware ist der
Vertragspartner verpflichtet, uns zu verständigen und auf seine Kosten alle
Maßnahmen zur Wahrung unseres Eigentumsrechtes zu setzen. Wird die
Vorbehaltsware von uns ausgesondert, können wir eine Einlagerung auf Kosten, und
Gefahr des Vertragspartners vornehmen. Dieser hat uns alle Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes zu erstatten.

10) Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, gilt ab
Gefahrenübergang eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten bei beweglichen und 3
Jahren bei unbeweglichen Sachen. Für Schäden, die durch fremdes Verschulden
entstehen, sowie für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter
Wartung, unrichtiger Benützung oder Lagerung oder außerhalb der normalen
Betriebsbedingungen liegender Umstände wird von uns keine Haftung übernommen.
Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur die Gewähr übernommen, die
die Erzeuger dieser Artikel eingehen. Sichtbare Mängel oder fehlende Teile sind
bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8
Tagen nach Beginn der Gewährleistungspflicht – verdeckte Mängel binnen 8 Tagen
nach ihrem Entdecken – bei uns einlangend mittels eingeschriebenen Briefes unter
sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung zu rügen, ansonsten die Ware
als vorbehaltlos ordnungsgemäß mängelfrei übernommen gilt. Sollte der
Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist selbst einen Mangel beheben,
kommen wir für die dadurch entstehenden Kosten nur dann auf, wenn wir vorher
unsere Zustimmung hiezu erteilt haben. Unsere Mängelhaftung umfasst in allen
Fällen nur die Beseitigung des von uns zu vertretenden Mangels und schließt
darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners aus. Eine Verlängerung der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Die Nachbesserung oder der Ersatz ist von uns zumindest 5 Tage im voraus
terminlich bekanntzugeben. Ist der Vertragspartner aus von ihm zu vertretenden
Gründen bei diesem Termin nicht anwesend oder erschwert er die Nachbesserung
bzw. den Ersatz oder macht er diese unmöglich, gilt dies als Verzicht auf die
Gewährleistungsansprüche.
11) Im Falle des Schadenersatzes haften wir nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen,
ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden aus eingegangenem Gewinn,
Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem
Vertragspartner. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung jedenfalls
auf das 10-fache des Nettofakturenbetrages der gelieferten, den Schaden
verursachenden Waren beschränkt. Bei Nichteinhaltung unserer Bedingungen für
Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
12) Sofern nicht zwingende Bestimmungen dem entgegenstehen, ist eine Haftung für
Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen,
unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der
Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zu unseren Gunsten
auf seine jeweiligen Abnehmer zu überbinden, diese zur Weiterüberbindung bis zum
letzten Benutzer zu verpflichten und hierüber urkundliche Nachweise zu
errichten. Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung sind im Innenverhältnis
jedenfalls vom Vertragspartner zu tragen, sodass dieser im Falle unserer
Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten hat. Wir übernehmen keine Haftung
für Produkte oder Produktinformation, die seitens des Vertragspartners in
Verkehr gesetzt werden. Der Vertragspartner hat im Zuge der Inverkehrbringung
unserer Produkte sicherzustellen, dass der Vorgang der Weitergabe nachweislich –
insbesondere hinsichtlich Name und Adresse des Erwerbers, Art des Produktes und
das Kaufdatum – festgestellt werden kann. Der Vertragspartner ist weiters
verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen
und Anweisungen, die wir mit unseren Produkten mitliefern, wie auch über
gesetzliche Vorschriften und hoheitlichen Anordnungen in Kenntnis zu setzen.
13) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck, es ist österreichisches Recht
anzuwenden.
14) Im Zuge der EDV werden alle für die Geschäftsbeziehung relevanten Daten der
Vertragspartner unter Bedachtnahme auf das Datenschutzgesetz gespeichert.
15) Ansonsten gelten für alle unsere Lieferungen die jeweils den Leistungen
entsprechenden und zuzuordnenden Ö-Normen, in deren Ermangelung DIN, soferne
diese Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes
beinhalten.

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